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Abgeltungssteuer bei Forex und CFDs

Abgeltungssteuer als einheitliche Kapitalertragsteuer beim CFD und Forex Trading

Daytrading Steuern

Wer sich mit dem Trading von Forex und CFDs beschäftigt, wird sich wahrscheinlich (sobald Gewinne anfallen) auch irgendwann Gedanken um die korrekte Versteuerung machen müssen.

Eins vorweg: Auch beim Trading von Forex und CFDs fallen Steuern an. Welche genau erklären wir ihnen.

Inhalt:

  1. Was ist die Abgeltungssteuer
  2. Welche Gewinne werden besteuert
  3. Abgeltungssteuer ersetzt Spekulationssteuer
  4. Automatische Abführung durch Banken und Broker
  5. Rechenbeispiel In/Ausländische Broker
  6. Abgeltungssteuer durch Freistellungsaufrag verhindern
  7. Rechenbeispiel zur Abgeltungssteuer
  8. Fazit zur Abgeltungssteuer bei Forex und CFDs

Was ist die Abgeltungssteuer ?

Was ist die AbgeltungssteuerSeit mittlerweile fast 14 Jahren gibt es in Deutschland die sogenannte Abgeltungssteuer. Seit 2009 wird nämlich jeder Ertrag, der aus angelegtem Kapital resultiert, mit dieser Steuer belastet. Vor Einführung der Abgeltungssteuer gab es zum einen die Zinsabschlagsteuer als Kapitalertragsteuer und zum anderen die Spekulationssteuer, die allerdings seit dieser Zeit abgeschafft sind. Die wesentliche Funktion der Abgeltungssteuer besteht darin, dass inländische und zu einem größeren Teil auch ausländische Kapitalerträge mit einem Satz von in Deutschland exakt 25 Prozent besteuert werden. Darauf wird allerdings noch der Solidaritätszuschlag berechnet, sodass sich letztendlich eine effektive Steuer von rund 27 Prozent ergibt.

Welche Erträge fallen unter die Abgeltungssteuer?

Ein wesentlicher Grund für die Abgeltungssteuer war zum Zeitpunkt der Einführung, dass die Besteuerung von Kapitalvermögen bzw. dem daraus resultierenden Ertrag vereinfacht werden sollte. So gab es bis zur Einführung der Abgeltungssteuer noch die sogenannte Zinsabschlagsteuer, die allgemein bei 30 Prozent bzw. bei 35 Prozent für Tafelgeschäfte lag. Da es in dem Zusammenhang häufiger zu einer nicht völlig gerechten Steuerbelastung kam, beschloss die damalige Regierung, mit der Abgeltungssteuer nicht nur eine Vereinfachung herbeizuführen, sondern auch für mehr Gerechtigkeit in dieser Hinsicht zu sorgen.

Zunächst einmal sind es insbesondere die folgenden Erträge, die in den Bereich der Abgeltungssteuer fallen:

  • Zinsen
  • Dividenden
  • Mischform aus Zinsen und Dividenden
  • Gewinne aus Spekulationsgeschäften wie beispielsweise Forex und CFDs

 

Insbesondere im direkten Vergleich mit der vorherigen Zinsabschlagsteuer ist bei der Abgeltungssteuer neu, dass eben nicht nur Zinsen und Dividenden besteuert werden, sondern auch die Gewinne, die aus sogenannten Spekulationsgeschäften resultieren, worunter natürlich insbesondere der Handel von Forex und CFDs fällt.

Abgeltungssteuer ersetzt vorherige Spekulationssteuer im Wertpapierbereich

Bis zur Einführung der Abgeltungssteuer im Jahre 2009 gab es neben der Zinsabschlagsteuer die sogenannte Spekulationssteuer. Diese Steuer beinhaltete, dass beispielsweise Gewinne, die aus dem Kauf und Verkauf von Aktien resultierten, nur unter der Voraussetzung steuerpflichtig waren, dass entweder zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr lag oder dass eine bestimmte Freigrenze überschritten wurde. Diese Ausnahmen gibt es bei der jetzigen Abgeltungssteuer nicht mehr, denn heute sind sämtliche Spekulationsgeschäfte mit den daraus resultierenden Gewinnen in vollem Umfang steuerpflichtig.

In den Bereich dieser Spekulationsgewinne fallen insbesondere die folgenden Gewinnarten:

  1. Gewinne aus Währungsgeschäften (Währungsgewinne)
  2. Gewinne aus Kursdifferenzen (Kursgewinne)
  3. bestimmte Arbitragegeschäfte

 

Vereinfacht dargestellt kann man festhalten, dass sämtliche Erträge und Gewinne, die aus investiertem Kapital heraus erzielt werden, in den Bereich der Abgeltungssteuer fallen und somit steuerpflichtig sind.

Banken und inländische Broker müssen Abgeltungssteuer abführen

Eine weitere Änderung, die es durch die Abgeltungssteuer gibt, besteht darin, dass inländische Banken und Broker grundsätzlich dazu verpflichtet sind, die Abführung der Abgeltungssteuer vorzunehmen. Der Kunde hat also in der Regel nicht die Pflicht, selbst dafür zu sorgen, dass die fällige Abgeltungssteuer bezahlt wird, sondern dafür ist der jeweilige Finanzdienstleister verantwortlich. Lediglich bei ausländischen Banken und Brokern, die heutzutage nicht selten auch einen Sitz in Deutschland haben, kann es mitunter andere Regelungen geben.

Rechenbeispiel Inländische und Ausländische Broker

Rechenbeispiel zur AbgeltungssteuerAls nächtes wollen wir ihnen anhand eines Rechenbeispiels den Unterschied zwischen beispielsweise einem deutschen Broker, welcher die Abgeltungssteuer direkt nach dem Schließen eines Trades einbehält und einem Broker beispielsweise mit Sitz in England, welcher die Steuer nicht sofort einbehält verdeutlichen.

Im ersten Beispiel führt der Kunde sein Depot bei einem Broker führt, der die Abgeltungssteuer einbehält und an das Finanzamt abgeführt.

Kapitaleinsatz zu Beginn: 10.000 Euro
1. Gewinn: 2.000 Euro
Einbehaltene Abgeltungssteuer: 500 Euro

Kapitaleinsatz für 2. Handelsauftrag: 11.500 Euro
Gewinn: 30 Prozent
Gewinn in Euro: 3.450 Euro
Einbehaltene Abgeltungssteuer: 862,50 Euro

Kapitaleinsatz für 3. Handelsauftrag: 14.087,50 Euro
Gewinn: 15 Prozent
Gewinn in Euro: 2.113,13 Euro
Einbehaltene Abgeltungssteuer: 528,28 Euro

Gesamtgewinn (nicht um Abgeltungssteuer reduziert): 7.563 Euro

Zum Vergleich, welchen Gesamtgewinn der Kunde erzielt hätte, wenn die Abgeltungssteuer nicht einbehalten worden wäre, soll das folgende Beispiel dienen. Hier führt der Kunde sein Depot bei einem Broker, der seinen Sitz im Ausland hat und die Steuer daher nicht einbehalten muss.

Kapitaleinsatz zu Beginn: 10.000 Euro
1. Gewinn: 2.000 Euro

Kapitaleinsatz für 2. Handelsauftrag: 12.000 Euro
Gewinn: 30 Prozent
Gewinn in Euro: 3.600 Euro

Kapitaleinsatz für 3. Handelsauftrag: 15.600 Euro
Gewinn: 15 Prozent
Gewinn in Euro: 2.340 Euro

Gesamtgewinn: 7.940 Euro

Manche Trader entscheiden sich übrigens genau aus diesem Grund ganz bewusst für einen ausländischen Broker, der nicht dazu verpflichtet ist, die Abgeltungssteuer abzuführen. Der Vorteil besteht nämlich darin, dass der Teil des Ertrages, der eigentlich als Abgeltungssteuer abgeführt werden müsste, noch bis zum Jahresende beim Kunden verbleibt und somit genutzt werden kann, um erneute Geschäfte zu tätigen. Daher kann der Gesamtgewinn etwas höher ausfallen, als wenn immer wieder Teile des Ertrages in Form der Abgeltungssteuer sofort abgeführt würden.Eine Übersicht über Broker ohne Abgeltungssteuer finden Sie hier.

Abzug der Abgeltungssteuer durch Freistellungsauftrag verhindern

Was sich seit Einführung der Abgeltungssteuer allerdings nicht geändert hat, ist die Tatsache, dass Anleger, Trader und Sparer innerhalb eines bestimmten Rahmens verhindern können, dass eine sofortige Abführung der Abgeltungssteuer vorgenommen wird. Möglich ist dies, weil es einen sogenannten Sparer-Pauschbetrag gibt, der in Deutschland festgeschrieben ist. Dieser Pauschbetrag macht es möglich, dass in jedem Jahr steuerpflichtige Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 801 Euro (Alleinstehende) bzw. 1.602 Euro (Verheiratete) vom Abzug der Abgeltungssteuer befreit werden können.

Zu diesem Zweck muss der Kunde der Bank bzw. dem Broker allerdings einen sogenannten Freistellungsauftrag erteilen. Es handelt sich dabei kurz gesagt um einen Auftrag, der den jeweiligen Finanzdienstleistern dazu berechtigt, von der Abführung der Abgeltungssteuer abzusehen. Möglich ist dies allerdings nur dann, wenn die anfallenden Erträge nicht die Summe übersteigen, die als Inhalt des Freistellungsauftrages angegeben wurde. Wer also beispielsweise als Alleinstehender jährliche Zinserträge von 1.200 Euro hat, der kann maximal 801 Euro davon im Zuge seines Freistellungsauftrages von dem Abzug der Abgeltungssteuer befreien.

Darüber hinaus ist beim Stellen des Freistellungsauftrages zu beachten, dass die 801 bzw. 1.602 Euro für sämtliche Banken, Fondsgesellschaften und sonstigen Finanzdienstleister, bei denen der Kunde Zinserträge oder andere Ertragsformen erzielt, zusammen gelten. Daher ist es oftmals wichtig, den vorhandenen gesamten Sparer-Pauschbetrag sinnvoll auf die verschiedenen Banken und sonstigen Finanzdienstleister aufzuteilen, damit möglichst kein Abzug der Abgeltungssteuer vorgenommen wird.

Rechenbeispiel zur Abgeltungssteuer

Für viele Anleger und Sparer sind Steuern im Bereich der Kapitalanlage immer etwas abstrakt, sodass es durchaus sinnvoll ist, auch die Abgeltungssteuer anhand von Praxisbeispielen zu erläutern. Zu diesem Zweck möchten wir anhand von zwei Beispielen erklären, welcher Teil der erzielten Erträge im Detail und in Euro berechnet von einem eventuellen Abzug der Abgeltungssteuer betroffen ist.

Beispiel 1:

Guthaben auf dem Sparkonto mit Sonderzins: 30.000 Euro
Zinsertrag pro Jahr: 2,5 Prozent
Zinsertrag: 750 Euro
Freistellungsauftrag: 801 Euro
Abzuführende Abgeltungssteuer: 0 Euro

In diesem Beispiel sind die jährlich erzielten Zinserträge also geringer als der Sparer-Pauschbetrag, der dem Kunden zusteht. Daher kann die Bank komplett von der Abführung der Abgeltungssteuer absehen. Dennoch muss der Kunde natürlich im Zuge seiner jährlichen Einkommensteuererklärung angeben, dass er Zinserträge erzielt hat, diese aber noch in den Bereich des Sparer-Pauschbetrages gefallen sind.

Beispiel 2

Tagesgeldanlage: 40.000 Euro
Zinssatz: 0,8 Prozent
Zinsertrag: 320 Euro

Aktien im Gegenwert von: 50.000 Euro
Dividendenertrag: 900 Euro

Sparer-Pauschbetrag: 801 Euro
Sparer-Pauschbetrag übersteigender Ertrag: 419 Euro
Abzug der Abgeltungssteuer: 104,75 Euro (25 Prozent von 419 Euro)

In diesem Fall reicht der Sparer-Pauschbetrag also nicht aus, um die kompletten Erträge, die der Kunde in einem Jahr erzielt hat, abzudecken. In diesem Fall würde also von dem Teilertrag, der den Sparer-Pauschbetrag übersteigt, die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent von der jeweiligen Bank an das zuständige Finanzamt abgeführt.

Fazit: Abgeltungssteuer für Kleinanleger und Normalsparer meistens kein Problem

Fazit zur Abgeltungssteuer beim Forex und CFD TradingDa es im Zusammenhang mit der Abgeltungssteuer nach wie vor einen Sparer-Pauschbetrag von 801 bzw. 1.602 Euro gibt, sind insbesondere Kleinanleger und viele Sparer nicht von dieser Steuer betroffen. Aktuell müsste man bei einem durchschnittlichen Tagesgeldzinssatz von 0,6 Prozent immerhin ein Kapitalvermögen von rund 140.000 Euro haben, um den Sparer-Pauschbetrag für Alleinstehende von 801 Euro zu überschreiten. Beim Handel von Forex und CFDs, wo durch den hohen Hebel auch erhebliche Gewinne anfallen können, sieht dies etwas anders aus. Hier wird der Steuerfreibetrag eventuell nicht ausreichen und Gewinne müssen versteuert werden. Wie unser Rechenbeispiel zeigt, macht es hier teilweise durchaus Sinn, einen Broker zu wählen, welcher die Abgeltungssteuer nicht direkt abführt. Aber welche Form der Abführung wählen, muss letzendlich jeder selbst entscheiden.

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Paul Steward

Über Paul Steward

Paul Steward beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit dem Thema Börse und aktive Geldanlage. Nach abgeschlossenem Studium und einiger Zeit im Banking Bereich hat er sein Hobby zum Beruf gemacht und ist nun als freiberuflicher Online-Redakteur im Finanzbereich tätig. Dabei ist es ihm ein besonderes Anliegen seine Erfahrungen und Tipps an Anfänger, aber auch Fortgeschrittene Trader weiter zu geben und den Anlagemarkt rund um Forex, Aktien, CFDs und Kryptowährungen transparenter und sicherer zu gestalten.

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